Arbeitgebende, die Fachkräfte aus Drittstaaten einstellen, müssen verschiedene Pflichten erfüllen. Vor Beschäftigungsbeginn muss geprüft werden, ob das Diplom einem deutschen Hochschulabschluss entspricht, eine Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis ausgefüllt und das Visum geprüft werden. Die Gültigkeit des Visums und später der Blauen Karte muss überwacht werden, der Arbeitgebende ist in der Haftung, wenn er Arbeitnehmende beschäftigt, deren Aufenthaltserlaubnis abgelaufen ist. Diese Prozesse sind in der Regel allen Arbeitgebenden bekannt. Weniger bekannt ist, dass beim Austritt eines ausländischen Arbeitnehmenden aus nicht EU-Staaten die zuständige Ausländerbehörde und die zuständige Bundesagentur für Arbeit unterrichtet werden muss. Die Information muss umgehend erfolgen.